Im Fall des vor dem Stadtrechtsauschuss erfolgreichen Sportschützen aus Duttweiler legt die Stadtverwaltung über die Kommunalaufsicht bei der ADD Einspruch ein, die jetzt den Fall vor das Verwaltungsgericht bringen soll. Die Rheinpfalz schreibt dazu:
Überraschende Wende im Fall des Sportschützen, dem das Ordnungsamt die Waffenbesitzkarte abnehmen wollte. Nach dem „Freispruch“ vor dem Stadtrechtsausschuss hat der Beigeordnete Georg Krist bei der Kommunalaufsicht Alarm geschlagen. Jetzt entscheidet das Verwaltungsgericht.
„Der Beschuldigte hat in meinen Augen durch mehrere Vorfälle ein solch hohes Aggressionspotenzial offenbart, dass es unverantwortlich wäre, ihm weiter eine waffen- und sprengstoffrechtliche Erlaubnis zu erteilen.“ Mit diesen Worten begründet Georg Krist (FWG), warum er die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) gebeten hat, mit einer Beanstandungsklage vor dem Verwaltungsgericht gegen die Stadt Neustadt zu erreichen, dass die Entscheidung des Stadtrechtsausschusses aufgehoben wird (wir berichteten am 28. Dezember).Auslöser der Initiative der städtischen Waffenbehörde war ein Strafbefehl über 60 Tagessätze á 40 Euro wegen Nötigung im Straßenverkehr des Amtsgerichts Landau für einen 46-jährigen Sportschützen. Der Mann soll mit seinem Fahrzeug in der Südpfalz einen anderen Verkehrsteilnehmer, über den er sich ärgerte, überholt und dann grundlos vor ihm gebremst haben.
Vor dem Stadtrechtsausschuss hatte der Beschuldigte die Vorwürfe zurückgewiesen. Es sei üblich, dass er seinen Kombi öfter verleihe. Daher wisse er nicht, wer an dem Tag das Auto gefahren habe. Er habe auf jeden Fall an dem Tag mit seiner Frau einen Ausflug mit dem Cabrio unternommen und wisse nichts über den Vorfall.
Dass er den Strafbefehl akzeptiert habe, sei darauf zurückzuführen, dass sein Anwalt vergessen habe, die Einspruchsfrist zu wahren.
Laut Georg Krist habe der Stadtrechtsausschuss in seiner Begründung die Zeugenaussage, die zu dem Strafbefehl geführt hätte, in Frage gestellt. Das stehe ihm aber nicht zu. „Das ist ein rechtskräftiger Strafbefehl. Es ist doch nicht Aufgabe der Stadt Neustadt, eine Entscheidung des Amtsgerichts Landau zu überprüfen“, so sein Argument.
Im Waffengesetz sei klar geregelt, dass derjenige, der rechtskräftig zu einer Geldstrafe ab 60 Tagessätzen verurteilt ist, damit nicht mehr als zuverlässig gelte, Waffen zu besitzen. Da gebe es aus Gründen der Gleichbehandlung auch keinen Ermessensspielraum. Zudem sei ein Strafbefehl einer Verurteilung gleichzusetzen.
Krist betont, selbst Sportschütze zu sein und niemanden pauschal verurteilen zu wollen. Die konsequente Anwendung des Waffenrechts sehe er aber als wichtige Aufgabe an: „Wir kontrollieren auch oft, ob Waffen vorschriftsgemäß untergebracht sind, und stoßen hierbei bei Sportschützen meist auf Verständnis.“
Das Ordnungsamt hatte noch zwei weitere Vorfälle in seiner Begründung für den Stadtrechtsausschuss aufgelistet. 2013 hatte der Sportschütze sich mit einem Lkw-Fahrer geprügelt, der vor seinem Haus parkte. Der Sportschütze entgegnete, damals sei er nicht Täter, sondern Opfer gewesen. Der Lkw-Fahrer sei nämlich anschließend zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt worden – nicht er, der sich eine schwere Schulterprellung zugezogen habe und drei Tage im Krankenhaus habe verbringen müssen.
Auch wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz musste sich der Sportschütze schon verantworten. Er soll mit einem Stuhl nach dem Hund der Nachbarin geworfen haben. Seine Erklärung: „Der Hund jagte unsere Katze. Ich musste seinen Jagdtrieb unterbrechen und hatte keine andere Möglichkeit. Das Verfahren ist eingestellt worden.“
Der Verhandlungstermin vor dem Neustadter Verwaltungsgericht ist noch nicht terminiert. Georg Krist kündigt an, dass seine Behörde nach einer Entscheidung über das weitere Vorgehen berate. Es sei unter anderem bereits vorgemerkt, dass dem Sportschützen die Auflage eines Fahrtenbuches gemacht werde, sollte sich nicht klären lassen, wer am Steuer des Kombis gesessen habe.
In einem weiteren Artikel erklärt die Rheinpfalz die Unabhängigkeit des Stadtrechtsausschusses:
In Rheinland-Pfalz und im Saarland sind – im Gegensatz zu den anderen Bundesländern – die Rechtsausschüsse der Kommunen nicht weisungsgebunden. Ein Bürger kann sich gegen eine Entscheidung der Behörde mit einem Widerspruch wehren. Die Abteilung, die für den Bescheid zuständig ist, hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Stadt- oder Kreisausschuss dann nur die Möglichkeit, ihre Gründe darzulegen. Das dreiköpfige Gremium, in Neustadt meist besetzt durch Stadtrechtsamtsleiter Andreas Bauer und zwei ehrenamtliche Beisitzer, meist Kommunalpolitiker, entscheidet autonom. Nur die übergeordnete Behörde, in dem Fall die ADD, kann über eine Beanstandungsklage vor dem Verwaltungsgericht die Entscheidung nochmals in Frage stellen
Überraschende Wende im Fall des Sportschützen, dem das Ordnungsamt die Waffenbesitzkarte abnehmen wollte. Nach dem „Freispruch“ vor dem Stadtrechtsausschuss hat der Beigeordnete Georg Krist bei der Kommunalaufsicht Alarm geschlagen. Jetzt entscheidet das Verwaltungsgericht.
„Der Beschuldigte hat in meinen Augen durch mehrere Vorfälle ein solch hohes Aggressionspotenzial offenbart, dass es unverantwortlich wäre, ihm weiter eine waffen- und sprengstoffrechtliche Erlaubnis zu erteilen.“ Mit diesen Worten begründet Georg Krist (FWG), warum er die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) gebeten hat, mit einer Beanstandungsklage vor dem Verwaltungsgericht gegen die Stadt Neustadt zu erreichen, dass die Entscheidung des Stadtrechtsausschusses aufgehoben wird (wir berichteten am 28. Dezember).Auslöser der Initiative der städtischen Waffenbehörde war ein Strafbefehl über 60 Tagessätze á 40 Euro wegen Nötigung im Straßenverkehr des Amtsgerichts Landau für einen 46-jährigen Sportschützen. Der Mann soll mit seinem Fahrzeug in der Südpfalz einen anderen Verkehrsteilnehmer, über den er sich ärgerte, überholt und dann grundlos vor ihm gebremst haben.
Vor dem Stadtrechtsausschuss hatte der Beschuldigte die Vorwürfe zurückgewiesen. Es sei üblich, dass er seinen Kombi öfter verleihe. Daher wisse er nicht, wer an dem Tag das Auto gefahren habe. Er habe auf jeden Fall an dem Tag mit seiner Frau einen Ausflug mit dem Cabrio unternommen und wisse nichts über den Vorfall.
Dass er den Strafbefehl akzeptiert habe, sei darauf zurückzuführen, dass sein Anwalt vergessen habe, die Einspruchsfrist zu wahren.
Laut Georg Krist habe der Stadtrechtsausschuss in seiner Begründung die Zeugenaussage, die zu dem Strafbefehl geführt hätte, in Frage gestellt. Das stehe ihm aber nicht zu. „Das ist ein rechtskräftiger Strafbefehl. Es ist doch nicht Aufgabe der Stadt Neustadt, eine Entscheidung des Amtsgerichts Landau zu überprüfen“, so sein Argument.
Im Waffengesetz sei klar geregelt, dass derjenige, der rechtskräftig zu einer Geldstrafe ab 60 Tagessätzen verurteilt ist, damit nicht mehr als zuverlässig gelte, Waffen zu besitzen. Da gebe es aus Gründen der Gleichbehandlung auch keinen Ermessensspielraum. Zudem sei ein Strafbefehl einer Verurteilung gleichzusetzen.
Krist betont, selbst Sportschütze zu sein und niemanden pauschal verurteilen zu wollen. Die konsequente Anwendung des Waffenrechts sehe er aber als wichtige Aufgabe an: „Wir kontrollieren auch oft, ob Waffen vorschriftsgemäß untergebracht sind, und stoßen hierbei bei Sportschützen meist auf Verständnis.“
Das Ordnungsamt hatte noch zwei weitere Vorfälle in seiner Begründung für den Stadtrechtsausschuss aufgelistet. 2013 hatte der Sportschütze sich mit einem Lkw-Fahrer geprügelt, der vor seinem Haus parkte. Der Sportschütze entgegnete, damals sei er nicht Täter, sondern Opfer gewesen. Der Lkw-Fahrer sei nämlich anschließend zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt worden – nicht er, der sich eine schwere Schulterprellung zugezogen habe und drei Tage im Krankenhaus habe verbringen müssen.
Auch wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz musste sich der Sportschütze schon verantworten. Er soll mit einem Stuhl nach dem Hund der Nachbarin geworfen haben. Seine Erklärung: „Der Hund jagte unsere Katze. Ich musste seinen Jagdtrieb unterbrechen und hatte keine andere Möglichkeit. Das Verfahren ist eingestellt worden.“
Der Verhandlungstermin vor dem Neustadter Verwaltungsgericht ist noch nicht terminiert. Georg Krist kündigt an, dass seine Behörde nach einer Entscheidung über das weitere Vorgehen berate. Es sei unter anderem bereits vorgemerkt, dass dem Sportschützen die Auflage eines Fahrtenbuches gemacht werde, sollte sich nicht klären lassen, wer am Steuer des Kombis gesessen habe.
In einem weiteren Artikel erklärt die Rheinpfalz die Unabhängigkeit des Stadtrechtsausschusses:
In Rheinland-Pfalz und im Saarland sind – im Gegensatz zu den anderen Bundesländern – die Rechtsausschüsse der Kommunen nicht weisungsgebunden. Ein Bürger kann sich gegen eine Entscheidung der Behörde mit einem Widerspruch wehren. Die Abteilung, die für den Bescheid zuständig ist, hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Stadt- oder Kreisausschuss dann nur die Möglichkeit, ihre Gründe darzulegen. Das dreiköpfige Gremium, in Neustadt meist besetzt durch Stadtrechtsamtsleiter Andreas Bauer und zwei ehrenamtliche Beisitzer, meist Kommunalpolitiker, entscheidet autonom. Nur die übergeordnete Behörde, in dem Fall die ADD, kann über eine Beanstandungsklage vor dem Verwaltungsgericht die Entscheidung nochmals in Frage stellen
Pressespiegel
Krist schaltet ADD ein
Rheinpfalz, 27.01.2017
Die Unabhängigkeit des Stadtrechtsausschusses
Rheinpfalz, 27.01.2017