Das Betreten öffentlicher Orte ist untersagt. Zu den öffentlichen Orten zählen
insbesondere Straßen, Wege, Gehwege, Plätze, öffentliche Grünflächen und
Parkanlagen.
Es gibt aber auch weinige Ausnahmen von diesem Verbot, z.B. zum Einkaufen oder ausführen von Haustieren
Quelle: Stadtverwaltung Neustadt, Amtsblatt 21-2020 vom 20.03.2020