Die Dritte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz ersetzt die bisher gültigen Allgemeinverfügungen der Stadt. Die darin beschriebenen Regelungen finden sich aber auch im in der Landesverordnung wieder. Zusätzlich ist jetzt der Kontakt zu anderen Personen fast nicht mehr erlaubt:
1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einerweiteren nicht im Haushalt lebenden Person und im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig. Zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ist in
der Öffentlichkeit, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein Umgangsrecht weiterhin auszuüben
(2) Jede übrige, über Absatz 1 Satz 1 hinausgehende Ansammlung von Personen (Ansammlung) ist ... untersagt. Ausgenommen sind Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Daseinsvorsorge zu
dienen bestimmt sind.
(3) Ansammlungen aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Anlässen, bei denen Personen unmittelbar Zusammenarbeiten müssen, einschließlich der erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher
Flächen, sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen sind unter Beachtung der notwendigen hygienischen Anforderungen zulässig. Gleiches gilt für Ansammlungen, bei denen Personen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig
Zusammenkommen müssen (beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr, Fahrten im Gelegenheitsverkehr zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder in Fahrgemeinschaften) sowie ehrenamtliches Engagement zur Versorgung der Bevölkerung.
Quelle: Dritte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (3. CoBeLVO), vom 23. März 2020