17. März 2020
Weitere Maßnahmen
Allgemeinverfügung der Stadtverwaltung

Zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus hat die Stadtverwaltung weitere Maßnahmen beschlossen (Auszug): 


1. Für den Publikumsverkehr zu schließen sind:
a. alle ... Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
...
e. der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder,... 
f. Verkaufsstellen des Einzelhandels ...
g. Spielplätze.

2. Diese Regelung gilt nicht für Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, ...

3. Der Zugang zu ..., Speisegaststätten ... ist zu beschränken
... Die Öffnungszeiten von Restaurants und Speisegaststätten
werden auf 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr begrenzt.
4. Übernachtungsangebote im Hotelgewerbe sind nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken zulässig.
5. Verboten sind
a. Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie ... 
b. Zusammenkünfte in Kirchen, ...
6. Veranstaltungen sind untersagt. Ein Ausnahmevorbehalt ist nicht zulässig

... 
Der Veranstaltungsbegriff ist dabei grundsätzlich weit zu fassen. Er umfasst sämtliche öffentliche und nicht-öffentliche Ansammlungen von Menschen an einem gemeinsamen Ort. Der Erlass bezieht sich auch auf sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen. Hierunter fallen auch Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz.

Min einer weiteren Verfügung wird auch der Betrueb der Kindertagesstätte eingestellt:
"2. An allen Kindertageseinrichtungen auf dem Gebiet der Stadt Neustadt an der
Weinstraße entfallen die regulären Betreuungsangebote."

Quelle: Stadtverwalzung Neustadt, Sonderamtsblatt 19-2020 vom 17.03.2020