"Behörde empfiehlt Auflösung der Ortsbezirke" meldet swr.de am 30. November 2021 aufgrund einer Pressemitteilung des Landesrechnungshofs Rheinland-Pfalz zu seinem Kommunalbericht 2021.
Das ist allerdings nur die halbe Wahrheit, den die Behörde hat den Sachverhalt in Gänze bei allen kreisfreien Städten in Rheinland-Pfalz untersucht, mit unterschiedlichem Ergebnis.
Der Rechnungshof verkennt demnach nicht die "weichen Faktoren", die ein Ortsbezirk - auch Ortsteil genannt - , respektive Ortsvorsteher und Ortsbeirat erfüllt. Auch auf das geltende Recht wird hingewiesen. demnach ist in Neustadt die Auflösung der bestehenden Ortsbezirke gar nicht möglich, denn diese wurden im Zuge der landesweiten Verwaltungsreform ("Eingemeindung") gebildet. Deren Auflösung ist nur zulässig, wenn das ursprünglich mit der Ortsbezirksbildung verfolgte Ziel – Identitätswahrung der engeren örtlichen Gemeinschaft – seine Bedeutung verloren hat. Erst wenn Ortsbezirke ihre strukturelle Eigenständigkeit im Sinne einer örtlichen Gemeinschaft eingebüßt haben, liegen die Voraussetzungen vor, um über eine Auflösung zu entscheiden. Das ist in Neustadt nicht der Fall.
Auch ist die Anzahl der Ortsbeiratsmitglieder wohl angemessen, außergewöhnlich hoch erscheint dem Rechnungshof aber die Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteher im Vergleich zu anderen Städten. Ebenso wird berichtet, des es gibt es Städte gibt, die ohne eigene Verwaltungskräfte und ohne eigene Büros auskommen.