Ortsbildsatzung

Die Ortsbildsatzung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zum Schutze der Ortskerne der Ortsbezirke der Stadt Neustadt an der Weinstraße wurde vom Stadtrat am 30. Mai 1984 nach Anhörung der Ortsbeiräte - darunter auch Duttweiler- beschlossen. 
Nachfolgend ein Auszug der für Duttweiler relevanten Teile aus der Satzung, das komplette Werk gibt es unter oben stehendem Link 

§1 Örtlicher Geltungsbereich 
§2 Sachlicher Geltungsbereich 

(1) Diese Satzung … ist bei baulichen Maßnahmen aller Art …anzuwenden 
(2) … 

§3 Bewahrung der Eigenart des Straßen- und Ortsbildes 

(1) Baumaßnahmen sind so auszuführen, dass sie die Eigenart des Straßen- und Ortsbildes … nicht verändern oder stören 
(2) Gegen Abs.1 wird zum Beispiel … verstoßen 
2.1. wenn Fenster oder sonstige Öffnungen, Vorbauten und Schaukästen in auf Form und Größe, Maßverhältnis und Gliederungen den Erfordernissen des Abs.1 widersprechen. 
2.2 wenn … Toröffnungen, Garagen an der Vorderfront von Bauwerken an öffentlichen Straßen und Plätzen vorgesehen werden und diese die Fassadengliederung unterbrechen 

§4 Dächer 

Die Gestaltung der Dächer muss sich im Einklang mit der Umgebung halten.
4.1 Dachformen 
Die Dachneigung … beträgt mindestens 35° … 
4.2 Dachdeckung 
Für die Dachdeckung sind nur Ziegel in Rot-Farbtönen zugelassen … 
4.3 Dachaufbauten 
Dachaufbauten mit senkrechten Fensterflächen (Gauben) dürfen nur als Einzelgauben mit einem einzelnen oder zwei gekoppelten Fenstern ausgeführt werden und sind als Satteldach oder als Schleppgaube auszubilden. … 
4.4 Dachfenster und Dacheinschnitte 
Liegende Dachfenster … und Dachflächenauschnitte … sind zulässig … wenn … sie von öffentlichen Plätzen nicht sichtbar sind … 
4.5 Antennen 
…sind … an der von der Straßenseite abgewandten Dachfläche zu befestigen. 
4.6 Dachrinnen und Regenabfallrohre 
… sind farblich der Fassade anzupassen und sichtbar auszuführen 

§5 Fassaden 

5.1 Materialien 
... Fassaden dürfen nicht mit Metall, polierten oder geschliffenem Werkstein, glasierten Keramikplatten, Mosaik, Glas- oder Kunststoffen aller Art sowie nicht mit Asbestzementplatten verkleidet werden. Die Verwendung ähnlich wirkender sowie grelle oder glänzende Anstriche sind nicht zulässig. 
5.2 Fenster und Türen 
... sind auf die Gesamtgestaltung der Fassade abzustimmen. Fenster und Türen sollen in Holz ausgeführt werden. Fenster sollen durch Sprossen geteilt 
werden. … 
5.3. Gewände 
… 
5.4 Schaufenster 
… 
5.5 Klapp- und Rolläden 
Klappläden sollen erhalten bleiben. … Rollläden in aufgerolltem Zustand und außen aufgesetzte Rolllädenkästen dürfen in der Fassade nicht sichtbar sein. … 
5.6 Markisen 
… 
5.7 Außentreppen 
Treppenstufen … sind in natürlichen Werkstoffen auszuführen. … 

§6 Einfriedungen und Außenanlagen 

Die Baugrundstücke sind zum öffentlichen Verkehrsraum hin einzufrieden. Einfriedungsmauern sind vorzugsweise in Sandstein oder Sandsteinverblendung auszuführen, … Türe und Tore sollen nur in Holz oder Schmiedeeisen errichtet werden. 

§7 Ausnahmen und Befreiungen 

Für Ausnahmen und Befreiungen von Bestimmungen dieser Satzung gilt §98 LBauO. 

§8 Ordnungswidrigkeiten - Geldbuße

...

§9 Zuschüsse 

Die Stadt fördert Maßnahmen im Sinne dieser Satzung … 

§10 Inkrafttreten 

...

weiteres Bildmaterial aus Broschüre 
Weitere Informationen
Busse mit Problemen 17. September 2013
Endgültige Beschlussfassung vertagt 9. November 1983
Beratung vertagt 14. September 1983